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Bauernhöfe als Symbole des Rechts in der Landschaft?

In der Zeitschrift Siedlungsforschung ist ein Beitrag erschienen, in dem ich zusammen mit Andreas Dix die rechtlichen Grundlagen raumpolitischer Maßnhamen im NS-Staat in den Blick nehme. Wir fragten danach, ob Bauernhöfe, die im Zusammenhang einer spezifischen Form der ländlichen Strukturpolitik entstanden sind, als materielle Manifestationen des NS-(Un-)Rechts in der Landschaft verstanden werden können. Dabei beschäftigten wir uns mit der sogenannten Wunschbildplanung im Deutschen Reich und schauten auf 79 Richtgemeinden, die der NS-Staat nach dem Münchener Abkommen von 1938 im Reichsgau Sudetenland plante sowie auf- bzw. umbaute. Wir blickten auf die juristischen Grundlagen für diese Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der Neuformierung des Bauernrechts, die im Dritten Reich bereits ab 1933 erfolgte und nach 1938 durch die administrative Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich auf dieses ausgeweitet wurde. Für den nationalsozialistischen Staat konnten diese Bauernhöfe einen Neubeginn symbolisieren, weil Wunschbildplanungen in einem bisher unter dem raumpolitischen Einfluss der Tschechoslowakei entstandenen Gebiet nach den Vorstellungen des NS-Staates in strukturpolitische Praxis umgesetzt wurden. Für unsere Analyse nutzten wir die Perspektiven der sozialkonstruktivistischen Landschaftsgeographie nach Olaf Kühne und verbanden diese mit einem sozialtheoretischen Blick auf die prozesssoziologische Funktion des Rechts in Gesellschaften, wie sie in einem Aufsatz von Thorsten Benkel und Christoph Nienhaus eingeführt wurden.   


Reitinger, Patrick und Andreas Dix, Bauernhöfe als Symbole des Rechts in der Landschaft? Rechtliche Aspekte ländlicher Strukturpolitik im Reichsgau Sudetenland, in: Siedlungsforschung.Archäologie – Geschichte – Geographie 40 (2023), S. 151-168.